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Hilfe für Kinder e.V.

 

SATZUNG

 

§ 1         Der Verein trägt den Namen „Hilfe für Kinder" e.V..

 

§ 2         Der Sitz des Vereins ist Remptendorf. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 3         Der Verein, „Hilfe für Kinder" e.V. stellt sich zur Aufgabe, allgemeinnützig

               projektbezogene, humanitäre Hilfe in Rumänien und Osteuropäischen Ländern zu leisten

               im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

               Der Verein wird wirksam durch Organisation und Durchführung von Hilfstransporten und

               direkte praktische und ideelle Hilfe. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige

               Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des

               Vereins.

 

§ 4         Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

               Zwecke. Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Aus Vereinsmitteln können

               Aufwandsentschädigungen für Unkosten zurück erstattet werden.

               Über die Höhe der Erstattungen entscheidet bis zu einem Betrag von 100,- EURO pro

               Einzelfall die Vorstandschaft , darüber hinaus die Mitgliederversammlung.

               Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder

               durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5         Absatz 1

               Mitglied im Verein kann jede natürliche Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres

               werden, sowie auch jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts.

               Absatz 2

               Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären, zu seiner Wirksamkeit bedarf er der

               schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.

               Absatz 3

               Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod, schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem

               Vorstandsmitglied und Ausschluss (vergl. § 6) auch dann, wenn der Beitragspflicht gemäß

               § 8 bis zum 31. 12. des abgelaufenen Jahres trotz schriftlicher Mahnung nicht völlständig

               nachgekommen wurde. Die Mahnung ist entbehrlich, wenn das säumige Mitglied erklärter

               maßen nicht zahlen will oder kann, oder wenn es unbekannt verzogen ist.

               Absatz4

               Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres zulässig.

               Absatz 5

               Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft, egal aus welchen Gründen werden Beiträge

               nicht rückerstattet.

 

§ 6         Absatz I

               Ein Mitglied, das schuldhaft erheblich gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch

               Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied durch

               eingeschriebenen Brief (mit Rückschein) unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

               Absatz 2

               Gegen den Ausschließungsbeschluss ist binnen 1 Monats, gerechnet vom Tage des

               Zuganges an (z.B. Zugang 15.3. Fristende 15.4. 24.00 Uhr), Beschwerde durch das

               betroffene Mitglied zulässig.

               Die Beschwerde ist schriftlich, mit Begründung und unterzeichnet an mindestens ein

               amtierendes Vorstandsmitglied einzureichen. Eine nicht fristgerechte oder in der Form

               fehlerhafte Beschwerde ist unzulässig und bereits deshalb zurückzuweisen.

               Absatz 3

               Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung tunlichst binnen Monatsfrist

               ab Einlegung der Beschwerde(Fristberechnung wie Abs.2). Die Beschwerdeentscheidung

               ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu machen.

               Der Ausschluss wird mit Bekanntgabe wirksam.

               Absatz4

               Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen

               Mitgliedes.

 

§ 7         Es besteht Beitragspflicht (im Hinblick auf die Soll Vorschrift des § 58 Nr.2 BGB).

              Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung jährlich – darüber

              hinaus werden der Gemeinnützigkeit entsprechende Spenden entgegengenommen.

              Der Jahresbeitrag beträgt derzeit 30, - EURO.

 

§ 8         Der Vorstand des Vereins besteht aus Vorsitzendem, Schriftführer, Kassenwart und

               2 Projektleitern.

 

§ 9         Der Verein handelt durch seinen Vorstand. Vorstandsbeschlüsse bedürfen ,,einfacher

               Mehrheit" - Gerichtlich und außergerichtlich wird er durch zwei Vorstandsmitglieder

               vertreten.

               Untervollmachten können vom Vorstand an bestimmte Mitglieder erstellt werden. Über die

               Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen.

 

§10        Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung

               schriftlich und tunlichst mindestens 1 Monat vorher einzuberufen. Ihr obliegt:

               Genehmigung des Haushaltplanes, Prüfung und Entlastung des Vorstandes,

               Vorstandswahl,  Satzungsänderung und Auflösung.

               Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

 

§11        Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.

               Änderungen der satzungsmäßigen Zwecke müssen ebenfalls durch Zweidrittelmehrheit

               angenommen werden.

 

§12        Die Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.

               Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das

               Vermögen des Vereins nach Abgabe passiva an die Aktion der evangelischen Kirchen

               ,,Brot für die Welt", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige

               oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Remptendorf, den 08. 12.2001