Hilfe für Kinder e.V.
SATZUNG
§ 1 Der Verein trägt den Namen „Hilfe für Kinder" e.V..
§ 2 Der Sitz des Vereins ist Remptendorf. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 3 Der Verein, „Hilfe für Kinder" e.V. stellt sich zur Aufgabe, allgemeinnützig
projektbezogene, humanitäre Hilfe in Rumänien und Osteuropäischen Ländern zu leisten
im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
Der Verein wird wirksam durch Organisation und Durchführung von Hilfstransporten und
direkte praktische und ideelle Hilfe. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
§ 4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Aus Vereinsmitteln können
Aufwandsentschädigungen für Unkosten zurück erstattet werden.
Über die Höhe der Erstattungen entscheidet bis zu einem Betrag von 100,- EURO pro
Einzelfall die Vorstandschaft , darüber hinaus die Mitgliederversammlung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Absatz 1
Mitglied im Verein kann jede natürliche Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres
werden, sowie auch jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts.
Absatz 2
Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären, zu seiner Wirksamkeit bedarf er der
schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.
Absatz 3
Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod, schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem
Vorstandsmitglied und Ausschluss (vergl. § 6) auch dann, wenn der Beitragspflicht gemäß
§ 8 bis zum 31. 12. des abgelaufenen Jahres trotz schriftlicher Mahnung nicht völlständig
nachgekommen wurde. Die Mahnung ist entbehrlich, wenn das säumige Mitglied erklärter
maßen nicht zahlen will oder kann, oder wenn es unbekannt verzogen ist.
Absatz4
Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres zulässig.
Absatz 5
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft, egal aus welchen Gründen werden Beiträge
nicht rückerstattet.
§ 6 Absatz I
Ein Mitglied, das schuldhaft erheblich gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch
Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief (mit Rückschein) unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Absatz 2
Gegen den Ausschließungsbeschluss ist binnen 1 Monats, gerechnet vom Tage des
Zuganges an (z.B. Zugang 15.3. Fristende 15.4. 24.00 Uhr), Beschwerde durch das
betroffene Mitglied zulässig.
Die Beschwerde ist schriftlich, mit Begründung und unterzeichnet an mindestens ein
amtierendes Vorstandsmitglied einzureichen. Eine nicht fristgerechte oder in der Form
fehlerhafte Beschwerde ist unzulässig und bereits deshalb zurückzuweisen.
Absatz 3
Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung tunlichst binnen Monatsfrist
ab Einlegung der Beschwerde(Fristberechnung wie Abs.2). Die Beschwerdeentscheidung
ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu machen.
Der Ausschluss wird mit Bekanntgabe wirksam.
Absatz4
Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen
Mitgliedes.
§ 7 Es besteht Beitragspflicht (im Hinblick auf die Soll Vorschrift des § 58 Nr.2 BGB).
Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung jährlich – darüber
hinaus werden der Gemeinnützigkeit entsprechende Spenden entgegengenommen.
Der Jahresbeitrag beträgt derzeit 30, - EURO.
§ 8 Der Vorstand des Vereins besteht aus Vorsitzendem, Schriftführer, Kassenwart und
2 Projektleitern.
§ 9 Der Verein handelt durch seinen Vorstand. Vorstandsbeschlüsse bedürfen ,,einfacher
Mehrheit" - Gerichtlich und außergerichtlich wird er durch zwei Vorstandsmitglieder
vertreten.
Untervollmachten können vom Vorstand an bestimmte Mitglieder erstellt werden. Über die
Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen.
§10 Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich und tunlichst mindestens 1 Monat vorher einzuberufen. Ihr obliegt:
Genehmigung des Haushaltplanes, Prüfung und Entlastung des Vorstandes,
Vorstandswahl, Satzungsänderung und Auflösung.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
§11 Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.
Änderungen der satzungsmäßigen Zwecke müssen ebenfalls durch Zweidrittelmehrheit
angenommen werden.
§12 Die Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins nach Abgabe passiva an die Aktion der evangelischen Kirchen
,,Brot für die Welt", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Remptendorf, den 08. 12.2001